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Einkaufs- und Fachmarktzentren
Begriffsklärung / Glossareintrag:
- In Zentrumszonen kann die Widmung Bauland-Kerngebiet mit dem Zusatz „Handelseinrichtung“ bezeichnet werden. In dieser Widmung besteht grundsätzlich keine Beschränkung für Handelsbetriebe, außer die Gemeinde hat eine derartige Beschränkung ausdrücklich festgelegt.
- Außerhalb von Zentrumszonen, im geschlossenen, bebauten Ortsgebiet, darf die Verkaufsfläche nicht mehr als 750 m2 betragen. Der Standort muss als Bauland gewidmet sein.
- An der Peripherie darf die Verkaufsfläche für zentrenrelevante Waren max. 80 m² betragen. Keine Flächenbegrenzung besteht für den Verkauf von nicht zentrenrelevanten Waren, Produktionsbetriebe und den ausschließlichen Verkauf an Wiederverkäufer. (wko.at)